Bundesverfassungsgericht: Zahnarzt darf an Preisvergleichs-Internetportal teilnehmen PDF E-Mail
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Von KMi / upr   
Mittwoch, 22. Dezember 2010

Die Teilnahme eines Zahnarztes an einem Preisvergleichs-Internetportal ist berufsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVG) festgestellt. Ein vom Berufsgericht und vom Landesberufsgericht ausgesprochener Verweis gegen einen Zahnarzt, der sich an einem Preisvergleichs-Internetportal beteiligt hatte, wurde vom BVG aufgehoben.

Das Landesberufsgericht für Zahnärzte hatte den vom Berufsgericht gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Verweis bestätigt. Die Abgabe einer Kostenschätzung auf eine Anfrage über ein Preisvergleichs-Internetportal hin ohne vorherige Untersuchung verstoße gegen die Pflicht des Zahnarztes, seinen Beruf nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Der Zahnarzt dürfe ohne persönliche Untersuchung keine Kostenschätzung abgeben.

Der betroffene Zahnarzt legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein. Nun hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte aufgehoben, weil es den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt (AZ 1 BvR 1287/08).

Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 22. Dezember 2010 )
 
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